Freundeskreis der Schüler der Gesamtschule Herten e.V. - hier als pdf. Datei
SATZUNG:
§1 - Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis für die Schüler der Gesamtschule Herten e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Herten.
§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976.
Der Verein verfolgt insbesondere:
1. die ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schüler
2. die ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schüler- und Elternmitbestimmung an der Gesamtschule Herten
Im Rahmen dieser Zielsetzung fördert der Verein besonders Schüler aus sozial schwachen Familien, unterstützt durch materielle Zuweisungen kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Schüler und trägt zur Finanzierung von Veranstaltungen und Anschaffungen bei, soweit dafür Etatmittel des Schulträgers nicht zur Verfügung stehen.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Einzelpersonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung legt den monatlichen Mindestbeitrag fest.
Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Unternehmungen und Werke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die einen mit dem Vorstand zu vereinbarenden Jahresbeitrag leisten.
Einzelpersonen kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5 - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluß. Die Austrittserklärung wird mit Zugang beim Vorstand wirksam. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Beitragsrückstand von 15 Monaten berechtigt den Vorstand, den Ausschluß des Mitglieds auszusprechen.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 6 - Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter und dem Schülerbeauftragten, bei dessen Verhinderung dessen Vertreter.
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.
Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Schülerbeauftragten - von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Schülerbeauftragte und dessen Vertreter werden durch den Schülerrat (SR) gewählt. Der Schülerbeauftragte, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, ist gleichberechtigtes Vorstandsmitglied.
§ 8 -
Der Vorstand leitet im einzelnen die sich aus § 2 der Satzung erbenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß bei der Bewilligung von Mitteln über 1.000,00 DM für eine durchzuführende Maßnahme die Zustimmung des Beirats erforderlich ist; Vorstand und Beirat können nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögen verfügen. Periodisch wiederkehrende Verpflichtungen mit Laufzeiten von über 12 Monaten dürfen die Hälfte des vorhandenen Vereinsvermögen nicht übersteigen.
Der Vorstand berät Initiativen von Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn von den sieben Vorstandsmitgliedern mindestens vier anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 -
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 10 -
Über Sitzungen des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Beschlußprotokoll an, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet und in der nächsten Sitzung des entsprechenden Gremiums zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 11 -
Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung des Vereins und die laufenden Kassengeschäfte.
§ 12 -
Der Beirat steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zur Seite. Er besteht aus 20 Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
9 Mitglieder, entsendet durch den Schülerrat;
4 Mitglieder, entsendet durch die Schulpflegschaft;
4 Mitglieder, gewählt durch die Mitgliederversammlung;
aus dem Vorstand gehören dem Beirat an:
der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schülerbeauftragte, im Verhinderungsfall der satzungsmäßige Stellvertreter.
Der Beirat kann aus gegebenen Anlaß weitere Mitglieder oder andere sachverständige Personen zur Beratung hinzuziehen. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zweimal jährlich zu einer Beiratssitzung zusammen. Weitere Sitzungen des Beirats können bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern des Beirats ist vom Vorsitzenden des Vorstandes innerhalb von vier Wochen eine Sitzung einzuberufen.
Den Vorsitz bei Sitzungen des Beirats führt der Vorstandsvorsitzende. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zu den Aufgaben des Beirats gehören:
1. Der Beirat übernimmt befristete Sonderaufgaben auf Vorschlag des Vorstandes.
2. Der Beirat prüft und empfiehlt dem Vorstand förderungswürdige Projekte.
3. Bei der Vergabe von Mitteln über 1.000,00 DM für eine Maßnahme ist die vorherige Zustimmung des Beirates zu den Beschlüssen des Vorstandes erforderlich.
4. Der Beirat kann Arbeitsgruppen einrichten.
§ 13 -
Die vier Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von Vereinsmitgliedern an den Vorstand durch die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins für zwei Jahre gewählt.
§ 14 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung durch den Vorsitzenden hat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit in der gleichen Form einberufen. Sie muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorstand dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.
§ 15 - Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
den Vorstand zu wählen und zu entlasten
den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegenzunehmen
die in § 13 genannten 4 Beiratsmitglieder für zwei Jahre zu wählen auf Vorschlag des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von Vereinsmitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwal statt;
aus ihrer Reihe zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen
die Höhe des Vereinsbeitrags zu beschließen.
Im übrigen soll die Mitgliederversammlung Anregungen für die Arbeit des Vereins geben. Zu Ziffer 1 bis 4 ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu Ziffer 5 ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 16 - Satzungsänderung
Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 40 Mitgliedern an den Vorstand muß dieser die beantragte Satzungsänderung auf die Tagesordnung setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Sie entscheidet dann unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
§ 18 - Vermögen des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 19 -
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Gesamtschule oder deren Rechtsnachfolgerin. Dieser muß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken für die Gesamtschule oder deren Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 2 verwenden.
Der Vorstand wird zum Liquidator bestellt
Die Änderung und die gesamte Satzung wurden in dieser Form einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.5.1980.